Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Die Aufgaben der psychiatrischen Arbeitsgruppen bestehen darin, der gesamten Bevölkerung die ärztlich-soziale Fürsorge vor, während und nach der Krankheit zukommen zu lassen. In ihren Aufgabenbereich fallen:
Die Buchstaben d) und g) wurden geändert durch Art. 1 des L.G. vom 2. August 1978, Nr. 40.