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a) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 361)
Rechtsordnung des Kindergartenwesens
1

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40 - Sondernummer.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

1. KAPITEL
Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Art. 1 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 2 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

2. KAPITEL
Errichtung und Führung der Kindergärten

Art. 3 (Landes- und Privatkindergärten)  delibera sentenza

(1) Das Land errichtet mit Beschluß des Landesausschusses Landeskindergärten, welche die Eigenschaft öffentlicher Einrichtungen haben.3)

(2)2)

(3)2)

(4)2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 12.05.1997 - Assistenti di scuola materna - compiti inerenti ai servizi di cucina e di pulizia - spese di vitto - collaborazione al servizio di refezione - possesso del libretto sanitario
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.
2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 4 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 5 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 6 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 7 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

3. KAPITEL
Planung

Art. 8 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

4. KAPITEL
Geschäfts- und Betriebsordnung der Kindergärten

Art. 9 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 10 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 10/bis 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 11 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 12 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 13 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 14 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 15 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

5. KAPITEL
Aufsicht, Verwaltung und Mitbestimmungsgremien

Art. 16 (Aufsicht und Verwaltung)

(1) Die Verwaltung und die Aufsicht hinsichtlich der Kindergärten in italienischer Sprache werden dem Hauptschulamtsleiter, hinsichtlich der Kindergärten in deutscher Sprache und jener in den ladinischen Ortschaften den entsprechenden Schulamtsleitern übertragen.

(2) Zu diesem Zwecke bilden die Kindergärten jeder Volksgruppe ein Inspektorat. Jedes Inspektorat ist in Kindergartendirektionen unterteilt, die nicht weniger als 45 Abteilungen von Kindergärten und im allgemeinen nicht mehr als 55 Abteilungen umfassen.4)

(3) Jedem Inspektorat steht ein Inspektor vor.

(4) Jeder Kindergartendirektion steht ein Direktor vor.3)

4)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 17 (Mitbestimmungsgremien)

(1) Um die Mitwirkung an der Führung des Kindergartens zu verwirklichen und ihm die Eigenschaft einer Gemeinschaft zu geben, die in gediegener Wechselbeziehung zu allen Bereichen des sozialen und staatsbürgerlichen Lebens steht, werden auf der Ebene des Inspektorates, der Kindergartendirektion und jedes einzelnen Kindergartens Mitbestimmungsgremien gemäß folgenden Artikeln geschaffen.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 18 5)

5)
Aufgehoben durch Art. 13 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

Art. 19 (Direktionsrat für Kindergärten)

(1) Für jede Kindergartendirektion wird ein Direktionsrat errichtet, der vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannt wird. Jeder Direktionsrat setzt sich zusammen aus: 6)

  1. dem Direktor, der den Vorsitz führt; 
  2. vier Kindergärtnerinnen, die von jenen Kindergärtnerinnen, die der betreffenden Kindergartendirektion angehören, aus den eigenen Reihen namhaft gemacht werden;
  3. zwei von den Vertretern der Assistentinnen in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Assistentinnen;
  4. vier von den Elternvertretern in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Eltern;
  5. einem vom Landesausschuß namhaft gemachten Sozialassistenten;
  6. zwei vom Landesausschuß auf Vorschlag der Bezirksgemeinschaft namhaft gemachten Gemeindevertretern. Sofern sich das Gebiet einer Kindergartendirektion auf mehrere Bezirksgemeinschaften erstreckt, wird der Vorschlag von den Gemeinschaften einvernehmlich erstellt. Mangels Vorschlägen trifft der Landesausschuß unmittelbar Vorsorge.

(2) Der Direktionsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Erstellung der Geschäftsordnung der Direktion, die unter anderem die Art und Weise der Aufsicht über die Kinder während des Eintrittes und des Aufenthaltes im Kindergarten sowie während des Verlassens desselben vorzusehen hat;
  2. Festlegung der Richtlinien für die Anwendung der Anleitungen und für den organisatorischen Aufbau der erzieherischen Tätigkeit;
  3. Erstellung von Gutachten für die Kindergartenbeiräte betreffend Erwerb, Erhaltung und Erneuerung der für den Betrieb der Kindergärten der Direktion erforderlichen Geratschaften und des Spielmaterials;
  4. Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Art und Weise der Abwicklung von Fürsorgemaßnahmen, die von den einzelnen Kindergärten getroffen werden können, für die Tätigkeit des vorbeugenden Gesundheitsdienstes und für die Tätigkeit der sozialen Betreuung;
  5. Förderung von Kontakten zu anderen Direktionen zwecks Verwirklichung des Austausches von Informationen und Erfahrungen sowie zwecks Einleitung allfälliger Initiativen zur Zusammenarbeit;
  6. Mitwirkung bei Freizeitgestaltung und Unterhaltungsspielen besonderen erzieherischen Interesses.

(3) Der Direktionsrat wählt unter den Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)

6)
Der erste Satz des Art. 19 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 20 (Direktionsrat für die Kindergärten in ladinischen Ortschaften)

(1) An der Direktion für die Kindergärten der ladinischen Ortschaften wird ein vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannter Direktionsrat errichtet. Dieser Direktionsrat setzt sich zusammen aus: 7)

  1. dem Direktor, der den Vorsitz führt;
  2. vier Kindergärtnerinnen, die von jenen Kindergärtnerinnen, die der betreffenden Kindergartendirektion angehören, aus den eigenen Reihen namhaft gemacht werden;
  3. drei von den Vertretern der Assistentinnen in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Assistentinnen;
  4. vier von den Elternvertretern in den Kindergartenbeiräten der betreffenden Kindergartendirektion namhaft gemachten Eltern;
  5. einem Psychologen, einem Kinderarzt, einem Fachmann für Erziehungswissenschaften und einem Sozialassistenten, die vom Landesausschuß namhaft gemacht werden;
  6. zwei vom Landesausschuß auf Vorschlag der Bezirksgemeinschaft namhaft gemachten Gemeindenvertretern. Sofern sich das Gebiet der Kindergartendirektion auf mehrere Bezirksgemeinschaften erstreckt, wird der Vorschlag von den Gemeinschaften einvernehmlich erstellt. Mangels Vorschlägen tritt der Landesausschuß unmittelbar Vorsorge.

(2) Der Direktionsrat für die Kindergärten der ladinischen Ortschaften nimmt die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Aufgaben wahr.

(3) Der Direktionsrat wählt unter der Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.

(4) Ist es unmöglich, Angehörige der ladinischen Sprachgruppe als Sachverständige gemäß obigem Buchstaben e) zu finden, so kann der Landesausschuß Angehörige anderer Sprachgruppen als Sachverständige namhaft machen.3)

7)
Der erste Satz des Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 21 (Kollegium der Kindergärtnerinnen)

(1) An jeder Kindergartendirektion wird ein Kollegium der Kindergärtnerinnen errichtet. Es setzt sich zusammen aus den Kindergärtnerinnen in den Planstellen und den beauftragten Kindergärtnerinnen, die in den betreffenden Kindergartendirektionen bedienstet sind, und steht unter dem Vorsitz des Direktors, der es einberuft.

(2) Das Kollegium der Kindergärtnerinnen nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Vorsorge für die Planung der erzieherischen Tätigkeit zwecks Anpassung der Anleitungen für ebendiese Tätigkeit an die besonderen örtlichen Erfordernisse und solche der körperlichen und geistigen Entwicklung der Kinder;
  2. Vorschlag von Anregungen zur Fortbildung der Kindergärtnerinnen, zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit den Eltern der Kinder;
  3. Benennung der eigenen Vertreter im Direktionsrat.

(3) Das Kollegium der Kindergärtnerinnen konstituiert sich zu Beginn jedes Schuljahres und tritt zusammen, wenn es der Direktor für erforderlich erachtet oder wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt; es tritt jedenfalls mindestens einmal in jedem Dritteljahr zusammen.

(4) Das Kollegium wählt aus den eigenen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 22 (Kindergartenbeirat)

(1) An jedem Kindergarten wird vom Direktor/von der Direktorin ein Beirat errichtet und ernannt, der die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten fördert. 8)

Dieser Beirat setzt sich zusammen aus:

  1. einem Vertreter der Gemeinde;
  2. einem Vertreter der mit der Führung betrauten Körperschaft, sofern der Kindergarten nicht von der Gemeinde geführt wird;
  3. den Kindergärtnerinnen in den Planstellen und den beauftragten Kindergärtnerinnen des Kindergartens. Dem Beirat gehören auch die Ersatzkindergärtnerinnen an, sofern sie beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden sind;
  4. einer von den Assistentinnen selbst namhaft gemachten Planstellen-Assistentin des Kindergartens. Wenn dem betreffenden Kindergarten kein Planstellenpersonal zugeteilt ist, machen die Assistentinnen eine beauftragte oder Ersatzassistentin namhaft, sofern die Ersatzkraft beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden ist;
  5. einem vom Grundschuldirektor namhaft gemachten Grundschullehrer des Ortes, an dem der Kindergarten besteht;
  6. einem Elternteil je Abteilung, der von den Eltern jener Kinder gewählt wird, welche die betreffende Abteilung des Kindergartens besuchen. Ein Elternteil kann nur eine einzige Abteilung vertreten. 9)

(2) Der Kindergartenbeirat wählt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Kindergartenbeirat entscheidet:

  1. über die Aufnahme und den Ausschluß der Kinder;
  2. 10)
  3. über das Programm und die Organisation regelmäßiger Informations- und Bildungsveranstaltungen.

(4) Der Kindergartenbeirat gibt Gutachten ab:

  1. innerhalb der im Artikel 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Grenzen über die Höhe der Gebühr, wie sie im ersten Absatz desselben Artikels vorgesehen ist, zu Lasten der Eltern und über allfällige Befreiungen oder Ermäßigungen;
  2. bezüglich des Erwerbes von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial;
  3. über die räumliche Einrichtung und Ausstattung des Kindergartens mit Gerätschaften.

(5) Der Beirat schlägt dem Kindergartendirektor den Stundenplan vor, zu dem der Kindergarten für den täglichen Besuch geöffnet ist, sowie den wöchentlichen freien Tag; der Direktor entscheidet endgültig.11)

(6) Die Gemeinde kann den Kindergartenbeiräten auch über die von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben anvertrauen, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 91 dieses Gesetzes. In diesem Fall kann die Gemeinde einen weiteren eigenen Vertreter namhaft machen. Die Kosten, die durch die Durchführung dieses Absatzes entstehen, gehen zu Lasten der Gemeinde.3)

8)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
9)
Der Buchstabe f) des Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
10)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
11)
Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 6, Absatz 2, des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 23 (Gemeinsame Bestimmungen für die Mitbestimmungsgremien)

(1) Die Mitbestimmungsgremien bleiben für die Dauer von drei Schuljahren im Amt.

(2) Die Mitbestimmungsgremien sind auch dann rechtmäßig eingesetzt, wenn nicht alle entsendenden Kategorien ihre Vertreter namhaft gemacht haben.

(3) Für die Beschlußfähigkeit der Zusammenkünfte der Mitbestimmungsgremien ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte zuzüglich eines der Mitglieder erforderlich.

(4) Die Entscheidungen werden mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die namhaft gemachten Mitglieder, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gremiums, dem sie angehören, ohne gerechtfertigten Grund nicht teilnehmen, gehen ihres Amtes im betreffenden Gremium verlustig und werden nach dem in den vorhergehenden Artikeln für die Zusammensetzung der jeweiligen Mitbestimmungsgremien vorgesehenen Verfahren ersetzt. Das leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen, die im Direktionsrat vertreten sind, werden bei Versetzung an eine andere Direktion ersetzt. Hinsichtlich des Ersatzes jener Mitglieder von Mitbestimmungsgremien, die aus irgend einem Grund ausscheiden, werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des betreffenden Mitbestimmungsgremiums angewendet.

(6) Die ersatzweise eingetretenen Mitglieder scheiden auf jeden Fall mit Ablauf der Amtsdauer des betreffenden Gremiums aus.

(7) Die Sitzungen haben an Stunden zu erfolgen, die nicht mit dem Stundenplan für die Unterweisungstätigkeit zusammenfallen.

(8) In jedem Mitbestimmungsgremium werden die Aufgaben eines Schriftführers vom Vorsitzenden einem Mitglied ebendieses Gremiums übertragen.

(9) Die Teilnahme an den in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Mitbestimmungsgremien ist unentgeltlich.

(10) Den Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien stehen zu Lasten des Landes die Vergütung der Reisespesen gemäß dem im Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6, und im Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung vorgesehenen Verfahren

(11) Die Mitglieder der Mitbestimmungsgremien müssen der dem Kindergarten entsprechenden Muttersprache angehören, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 20, letzter Absatz.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 24 (Mitbestimmungsgremien an den Privatkindergärten)

(1) An jedem durch das Land irgendwie finanzierten Privatkindergarten ist vom Rechtsträger zwingend der Kindergartenbeirat zu errichten.

(2) Auf diesen Kindergartenbeirat werden die Bestimmungen der Artikel 22 und 23, mit Ausnahme des vorletzten Absatzes des Artikels 23, angewendet.3)

3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.

Art. 25 12)

12)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 12 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

II. ABSCHNITT
Personalordnung

Art. 26-63 13)

13)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/e.

III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

1. KAPITEL
Besondere Bestimmungen

Art. 64 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 65 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 66-84 13)

13)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/e.

Art. 85 2).

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 86-88 13)

13)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/e.

IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Art. 89 14)

14)
Art. 89 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 12 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.

Art. 90 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 91 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 92-93 13)

13)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/e.

Art. 94 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 95 2)

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 96 2)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

2)
Aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, bzw. durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

TABELLE A - B - C13)

13)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - D/e.