(1) An jedem durch das Land irgendwie finanzierten Privatkindergarten ist vom Rechtsträger zwingend der Kindergartenbeirat zu errichten.
(2) Auf diesen Kindergartenbeirat werden die Bestimmungen der Artikel 22 und 23, mit Ausnahme des vorletzten Absatzes des Artikels 23, angewendet.3)