(1) An jedem Kindergarten wird vom Direktor/von der Direktorin ein Beirat errichtet und ernannt, der die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten fördert. 8)
Dieser Beirat setzt sich zusammen aus:
- einem Vertreter der Gemeinde;
- einem Vertreter der mit der Führung betrauten Körperschaft, sofern der Kindergarten nicht von der Gemeinde geführt wird;
- den Kindergärtnerinnen in den Planstellen und den beauftragten Kindergärtnerinnen des Kindergartens. Dem Beirat gehören auch die Ersatzkindergärtnerinnen an, sofern sie beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden sind;
- einer von den Assistentinnen selbst namhaft gemachten Planstellen-Assistentin des Kindergartens. Wenn dem betreffenden Kindergarten kein Planstellenpersonal zugeteilt ist, machen die Assistentinnen eine beauftragte oder Ersatzassistentin namhaft, sofern die Ersatzkraft beim betreffenden Kindergarten mindestens für einen Monat ständigen Dienstes aufgenommen worden ist;
- einem vom Grundschuldirektor namhaft gemachten Grundschullehrer des Ortes, an dem der Kindergarten besteht;
- einem Elternteil je Abteilung, der von den Eltern jener Kinder gewählt wird, welche die betreffende Abteilung des Kindergartens besuchen. Ein Elternteil kann nur eine einzige Abteilung vertreten. 9)
(2) Der Kindergartenbeirat wählt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Kindergartenbeirat entscheidet:
- über die Aufnahme und den Ausschluß der Kinder;
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- über das Programm und die Organisation regelmäßiger Informations- und Bildungsveranstaltungen.
(4) Der Kindergartenbeirat gibt Gutachten ab:
- innerhalb der im Artikel 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Grenzen über die Höhe der Gebühr, wie sie im ersten Absatz desselben Artikels vorgesehen ist, zu Lasten der Eltern und über allfällige Befreiungen oder Ermäßigungen;
- bezüglich des Erwerbes von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial;
- über die räumliche Einrichtung und Ausstattung des Kindergartens mit Gerätschaften.
(5) Der Beirat schlägt dem Kindergartendirektor den Stundenplan vor, zu dem der Kindergarten für den täglichen Besuch geöffnet ist, sowie den wöchentlichen freien Tag; der Direktor entscheidet endgültig.11)
(6) Die Gemeinde kann den Kindergartenbeiräten auch über die von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben anvertrauen, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 91 dieses Gesetzes. In diesem Fall kann die Gemeinde einen weiteren eigenen Vertreter namhaft machen. Die Kosten, die durch die Durchführung dieses Absatzes entstehen, gehen zu Lasten der Gemeinde.3)