(1) An jeder Kindergartendirektion wird ein Kollegium der Kindergärtnerinnen errichtet. Es setzt sich zusammen aus den Kindergärtnerinnen in den Planstellen und den beauftragten Kindergärtnerinnen, die in den betreffenden Kindergartendirektionen bedienstet sind, und steht unter dem Vorsitz des Direktors, der es einberuft.
(2) Das Kollegium der Kindergärtnerinnen nimmt folgende Aufgaben wahr:
(3) Das Kollegium der Kindergärtnerinnen konstituiert sich zu Beginn jedes Schuljahres und tritt zusammen, wenn es der Direktor für erforderlich erachtet oder wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt; es tritt jedenfalls mindestens einmal in jedem Dritteljahr zusammen.
(4) Das Kollegium wählt aus den eigenen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)