(1) An der Direktion für die Kindergärten der ladinischen Ortschaften wird ein vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannter Direktionsrat errichtet. Dieser Direktionsrat setzt sich zusammen aus: 7)
(2) Der Direktionsrat für die Kindergärten der ladinischen Ortschaften nimmt die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Aufgaben wahr.
(3) Der Direktionsrat wählt unter der Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.
(4) Ist es unmöglich, Angehörige der ladinischen Sprachgruppe als Sachverständige gemäß obigem Buchstaben e) zu finden, so kann der Landesausschuß Angehörige anderer Sprachgruppen als Sachverständige namhaft machen.3)