(1) Für jede Kindergartendirektion wird ein Direktionsrat errichtet, der vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannt wird. Jeder Direktionsrat setzt sich zusammen aus: 6)
(2) Der Direktionsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
(3) Der Direktionsrat wählt unter den Kindergärtnerinnen einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Direktor bei Abwesenheit vertritt.3)