(1) Die Verwaltung und die Aufsicht hinsichtlich der Kindergärten in italienischer Sprache werden dem Hauptschulamtsleiter, hinsichtlich der Kindergärten in deutscher Sprache und jener in den ladinischen Ortschaften den entsprechenden Schulamtsleitern übertragen.
(2) Zu diesem Zwecke bilden die Kindergärten jeder Volksgruppe ein Inspektorat. Jedes Inspektorat ist in Kindergartendirektionen unterteilt, die nicht weniger als 45 Abteilungen von Kindergärten und im allgemeinen nicht mehr als 55 Abteilungen umfassen.4)
(3) Jedem Inspektorat steht ein Inspektor vor.
(4) Jeder Kindergartendirektion steht ein Direktor vor.3)