(1) Das ladinische Kulturinstitut mit der Bezeichnung "Istitut Ladin Micurà de Rü", mit Sitz in der Gemeinde San Martin de Tor/St. Martin in Thurn ist errichtet.
(2) Die Bestimmungen über Ziele und Organisation des Institutes sind im beiliegenden Statut festgesetzt. Die Landesregierung ist ermächtigt eventuelle vom Institutsrat vorgeschlagene Änderungen des Statutes zu genehmigen. 2)