Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Für die Verwirklichung dieses Gesetzes, die im Vergleich zu den bereits vorhandenen Gesetzen für die bäuerliche Berufsertüchtigung keine Mehrausgaben erforderlich macht, werden die Geldmittel verwendet, die im Kap. 451 des Haushaltsvoranschlages für das laufende Finanzjahr zur Verfügung stehen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.