In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 171)
Schatzamtsdienst der Autonomen Provinz Bozen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1976, Nr. 26.

Art. 1 (Übertragung des Schatzamtsdienstes)   delibera sentenza

(1) Der Landesausschuß vertraut den Schatzamtsdienst durch freihändige Vergabe einem oder mehreren Kreditinstituten an, die ihren Sitz möglichst in Südtirol haben und dort - auch indirekt - über eine angemessene Zahl von Zweigstellen verfügen.2)

(2) Wird der Schatzamtsdienst mehreren Kreditanstalten oder -instituten übertragen, so übernimmt eine die Hauptvertretung für die anderen und verpflichtet sich, alle von den einschlägigen Rechtsvorschriften und in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.3)

(3) Zur Übertragung des Schatzamtsdienstes schließt der Präsident des Landesausschusses eine vom Landesausschuß genehmigte Vereinbarung ab, in welcher die allgemeinen Bedingungen und die Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes festgelegt sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 469 del 31.10.1997 - Affidamento della gestione del servizio di tesoreria - trattasi di concessione e non di appalto pubblico di servizi - non applicazione del diritto comunitario
2)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch das L.G. vom 25. Jänner 1988, Nr. 4.
3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 14. November 1983, Nr. 43.