(1) Der Bauleiter hat dem Bereichsdirektor für jedes zu Ende geführte Projekt folgende Unterlagen vorzulegen: 55)
(2) In dem vom Bauleiter verfaßten Schlußbericht werden der Verlauf der durchgeführten Arbeiten sowie die wesentlichen technischen Angaben wiedergegeben.
(3) Die Endabrechnung hat das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten und die Einheitskostenwerte zusammenzufassen.
(4) Für den Fall, daß im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeiten und dem Erlaß der Abnahmeurkunde oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung an den durchgeführten Arbeiten Schäden durch höhere Gewalt aufgetreten sind, hat der Bauleiter mit einer eigenen Niederschrift deren Umfang festzustellen sowie die Ursachen und Folgen aufzuzeigen. Diese Umstände bedürfen der Bestätigung des Bereichsdirektors und des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz, und die für die beschädigten Werke getätigten Ausgaben unterliegen nicht mehr einer Abnahmebescheinigung. 56)