(1) Die Ausgaben für das Verfahren, für die Ausfertigung der Unterlagen, für Stempelpapier und dergleichen, die die Bewilligung betreffen, gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers. Diese Ausgaben können mit Beschluß des Landesausschusses auch als Pauschalbeträge für die Bewilligungsarten festgesetzt werden.