(1) Die Landesregierung oder der von ihr bevollmächtigte zuständige Landesrat kann - im Einklang mit den hydraulischen Erfordernissen - auf den Grundstücken des öffentlichen Wassergutes für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Bauten oder von solchen von öffentlichem Interesse sowie für andere Bauwerke, welche der Eintragung in das städtische Gebäudekataster unterliegen, für eine Dauer von dreißig Jahren ein Überbaurecht, welches erneuerbar ist, gewähren.79)