(1)Der Agentur für Bevölkerungsschutz kann im Falle besonderer Erfordernisse und nach Ermächtigung durch die Landesregierung und sofern es das eigene Jahres- oder Mehrjahresprogramm zulässt, die Ausführung auch anderer, im Artikel 8 nicht angeführter Arbeiten für Rechnung der übrigen Landesabteilungen und -betriebe, für Rechnung von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien sowie von konzessionierten Betreibern von Verkehrsinfrastrukturen, die einen öffentlichen Dienst versehen, übertragen werden, wobei die entsprechenden Beträge vorzustrecken sind. 18)
(2) 19)
(3) 20) 21)