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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 8

(1) Die im Haushaltsvoranschlag der Provinz für die in diesem Gesetz genannten Zwecke jährlich bereitgestellten und im jeweiligen Jahr der Bereitstellung nicht verwendeten Mittel gelten als Vortrag auf die einschlägigen Ansätze des entsprechenden Rechnungsjahres und können im Haushaltsplan im Rahmen der gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vorgesehenen Grenzen weiterhin beibehalten werden.

(2) Ferner können für Zwecke im Sinne dieses Gesetzes die im Haushaltsvoranschlag der Provinz gemäß Gesetz vom 30. Juni 1904, Nr. 293, betreffend die Ermächtigung zu außerordentlichen Ausgaben zum Schutz der Straßen und Wohnsiedlungen vor Lawinen und Korrosion des Bodens bereitgestellten Mittel herangezogen werden.