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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 5     delibera sentenza

(1) Auch ohne unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit kann die Agentur für Bevölkerungsschutz Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz der Straßen, Ortschaften und Einzelsiedlungen vor Überschwemmungen, Erdrutschen, Lawinen, Korrosion des Bodens und andere Gefahren- oder Schadensquellen ergreifen. Sie ist ferner ermächtigt, alle Vorkehrungen zur endgültigen Wiederherstellung oder zum Wiederaufbau der beschädigten Bauwerke zu treffen. Die bezeichneten Vorhaben können auch in Eigenregie durchgeführt werden. 11)

(2) Werden  diese Vorbeugungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz  eine Beihilfe gewähren. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Errichtung, der Ankauf, die Erweiterung, der Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.12)

(3) Mit der Gewährung der Beihilfe kann die Agentur für Bevökerungsschutz die sofortige Auszahlung eines Vorschusses auf die bewilligte Beihilfe beschließen. 13)

(4)14)

massimeBeschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften für die Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen
massimeBeschluss vom 26. März 2019, Nr. 197 - Richtlinien zur Hubschrauberbergung von Nutztieren
11)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15 Absätze 9 und 10 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
12)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich so geändert durch Art. 15 Absatz 11 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
13)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 12 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
14)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.