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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 8/ter

(1)  Um der von den Überschwemmungen im Jahr 2013 betroffenen Bevölkerung der Region Sardinien eine konkrete Unterstützung zu geben, wird eine Ausgabe in Höhe von 500.000,00 Euro zu Lasten des Landeshaushaltes 2014 genehmigt, welche für die von der Landesregierung vorgegebenen Initiativen und nach den von der Landesregierung vorgegebenen Modalitäten zweckgebunden wird.“

(2)  Die Deckung der sich aus der Durchführung von Absatz 1 ergebenden Mehrausgaben, in Höhe von 500.000,00 Euro, erfolgt durch die entsprechende Kürzung des Sammelfonds zur Deckung von mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbundenen Auslagen laut Kapitel 27210.00 des Gebarungsplans des Haushaltes 2014. 17)

17)
Art. 8/ter wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.