(1) Im Beschluß, mit dem die begünstigte Körperschaft das Ausführungsprojekt des Vorhabens genehmigt, muß das Ausmaß des in Anspruch genommenen Landesbeitrages und der Restbetrag angegeben werden, der zu Lasten der Körperschaft verbleibt.
(2)18)
(3) Sobald der Beschluß der Projektgenehmigung vollstreckbar geworden ist, muß die Körperschaft, die die Bauherrschaft übernimmt, ohne Verzug die Arbeiten ausschreiben oder mit ihrer Ausführung in Regie beginnen.
(4)18)