(1)10)
(2)11)
(3) Die Verfügungen des Landeskonservators/ der Landeskonservatorin betreffend unbewegliche Güter in einer der Unterschutzstellung gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 10 und 23 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, unterliegenden Zone werden nach Einholen der Stellungnahme der im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37, vorgesehenen zweiten Landeskommission für Landschaftsschutz getroffen. 12)
(4) Falls der Landeskonservator/die Landeskonservatorin seine/ihre seine Verfügung in Abweichung von der Stellungnahme der im 3. Absatz dieses Artikels angeführten Kommission zu treffen gedenkt, so ist für den Erlaß der Verfügung das Vorliegen der befürwortenden, gemeinsam verfaßten Stellungnahme der Landesassessoren für Landschaftsschutz und für Denkmalpflege unerläßliche Voraussetzung.13)
(5) Gegen die gemäß Absatz 3 getroffenen Verfügungen des Landeskonservators/der Landeskonservatorin können die Interessierten innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügungen in Angelegenheiten, die unter die Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, fallen, an das im Artikel 9 desselben Landesgesetzes vorgesehene Kollegium für Landschaftsschutz und in Angelegenheiten, die unter den Artikel 12 desselben Gesetzes fallen, an den Landesausschuß Berufung einlegen.14)