(1) Unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, ergreift die Landesabteilung für Denkmalpflege die erforderlichen Maßnahmen für die Planung und Durchführung von Forschungen und Studien zu architektonischen, künstlerischen und archäologischen Kulturgütern, mit dem Ziel der Aufwertung des gemeinsamen Kulturerbes.
(2) Die Abteilung trägt die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrt der Teilnehmer an diesen Forschungen und Studien sowie der Ausgaben für entsprechende Veranstaltungen dienen. 5)