(1) Bei Anlässen, die für das Land Südtirol von außerordentlicher geschichtlicher Bedeutung sind, kann die Landesregierung, auch über die Landesgrenzen hinaus, mehrjährige Zuschüsse für die Restaurierung von in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bauten gewähren. 32) 33) 34)
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 wird zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 eine Höchstausgabe von 500.000 Euro (HGE 06235) autorisiert.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Errichtung eines Organisationskomitees oder einer ähnlichen Körperschaft für die Durchführung der "Manifesta 7", die auf dem Gebiet der Autonomen Provinzen Bozen und Trient im Jahr 2008 stattfinden wird, zu verfügen sowie diesem Organ für die obgenannten Zielsetzungen einen Finanzierungsbeitrag zuzuweisen. Die entsprechende Satzung der Körperschaft wird von der Landesregierung genehmigt und sieht eine geeignete Vertretung der beiden Provinzen und der Manifesta-Stiftung mit Sitz in Amsterdam vor. Die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung ernannt.
(4) Für die Ziele gemäß Absatz 3 ist eine Gesamtausgabe von 1.400.000 Euro genehmigt, die zu Lasten der Haushalte der kommenden Finanzjahre folgendermaßen aufgeteilt wird:
2007: 400.000 Euro
2008: 1.000.000 Euro.35)
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Anbetracht des Interesses der öffentlichen Nutzung, Beiträge für Baumaßnahmen an private Bauherren für die Musealisierung archäologischer Güter von besonderem archäologischen und geschichtlichen Wert, die auf ihrem Grundeigentum freigelegt wurden, zu gewähren. Um die öffentliche Nutzung der musealisierten archäologischen Fundstätte zu gewährleisten, wird zwischen dem Land und den betroffenen Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. 36)