(1) Im Falle von archäologischen Notgrabungen haben öffentliche und private Bauherren die Möglichkeit, auf eigene Kosten diese Arbeiten auf den ihnen gehörenden Grundstücken selbst durchführen zu lassen.
(2) Die Notgrabung wird von Beamten der Landesabteilung Denkmalpflege geleitet und beaufsichtigt. Für die Kosten kann die Landesregierung Beiträge bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben gewähren.29)