(1) Auf dem gesamten Landesgebiet ist die nicht autorisierte Verwendung von Metallsuchgeräten untersagt. Wer ein Metallsuchgerät verwenden will, muss beim Landeskonservator/bei der Landeskonservatorin um die entsprechende Ermächtigung ansuchen, wobei spezifiziert werden muss, wofür das Gerät verwendet wird. 27)
(2) Für Areale von archäologischem Interesse muss die Ermächtigung von Fall zu Fall erteilt werden.
(3) Wer Metallsuchgeräte ohne Ermächtigung einsetzt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro. In Zonen von archäologischem Interesse wird eine Geldbuße in dreifacher Höhe verhängt.
(4) Die Kontrolle über die Einhaltung dieses Artikels obliegt dem dazu ermächtigen Personal der Landesabteilung Denkmalpflege, das in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene eingestuft ist, den Kontrollorganen der Landesabteilung Natur und Landschaft und der Landesabteilung Forstwirtschaft, den Organen der Ortspolizei und, auf Anfrage des Landeshauptmanns, den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Organen.28)