(1) Das von den Artikeln 59, 60 und 61 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Januar 2004, Nr. 42, vorgesehene Vorkaufsrecht ist bei Eigentumsübertragungen im Sinne der Betriebsnachfolge innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades ausgeschlossen, wenn es sich um denkmalgeschützte Bauten handelt, die Bestandteil eines geschlossenen Hofes sind. Die Meldungspflicht der Eigentumsübertragungen bleibt aufrecht.25)
(2) Das von den Artikeln 60, 61 und 62 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, vorgesehene Vorkaufsrecht findet bei Gütern, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasings sind, (nur) bei der Übertragung des Leasinggutes in das Eigentum des Leasinggebers Anwendung und (nicht) bei der Übertragung des Leasinggutes in das Eigentum des Leasingnehmers. Das genannte Vorkaufsrecht findet darüber hinaus bei Lease-Back-Operationen keine Anwendung, sofern sich der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, das im Leasingvertrag vorgesehene Rückkaufsrecht auszuüben. Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung des Rückkaufsrechts kann das Vorkaufsrecht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des entsprechenden Leasingvertrages ausgeübt werden.26)