(1) Sofern nicht durch Landesgesetz anderweitig verfügt, finden im Bereich Schutz, Erhaltung und Aufwertung der Güter, die geschichtlich, künstlerisch oder volkskundlich wertvoll sind, die staatlichen Rechtsvorschriften Anwendung. Die den peripheren Organen des Staates zuerkannten Befugnisse werden vom Direktor/von der Direktorin der im Bereich Denkmalpflege zuständigen Abteilung als Landeskonservator/Landeskonservatorin ausgeübt; die Funktionen der zentralen Organe werden von der Landesregierung ausgeübt. 2)
(2) Gegen die vom Landeskonservator/von der Landeskonservatorin getroffenen Maßnahmen kann Beschwerde bei der Landesregierung laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eingelegt werden.3) 4)