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a) LANDESGESETZ vom 13. Februar 1975, Nr. 161)
Errichtung der Ras (Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol) - Verbreitung und Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen aus dem deutschen und ladinischen Kulturraum

siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 12/1977
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1975, Nr. 12.

I. TEIL
Landesanstalt

Art. 1 (Errichtung)

(1) Es wird die Landesanstalt für die Rundfunk- und Fernsehdienste mit Sitz in Bozen unter der Bezeichnung RAS (Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol) errichtet.

(2) Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung mit den von diesem Gesetz festgelegten Befugnissen und Aufgaben.

Art. 2 (Aufgaben)

(1) Die Anstalt hat folgende Aufgaben:

  • a)  Errichtung und Betrieb eines Hörfunk- und Fernsehnetzes, das im ganzen Land den gleichzeitigen Empfang von Programmen ausländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten des deutschen und ladinischen Kulturraumes ermöglicht; dazu kann jedes beliebige technische Mittel eingesetzt werden, es müssen jedoch die im Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, enthaltenen Bestimmungen beachtet werden,
  • b)  Förderung aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das unter dem vorhergehenden Buchstaben genannte Hörfunk- und Fernsehnetz technisch zu entwickeln und zu vervollkommen, wobei im Einvernehmen mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen sowie im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten für die technische Koordinierung mit anderen im diesem Zusammenhang nötigen Einrichtungen zu sorgen ist,
  • c)  Neugestaltung und Betrieb der im Landesgebiet bestehenden und vom Land übernommenen privaten Anlagen,
  • d)  Errichtung von dezentralisierten technischen Einrichtungen,
  • e)  Abschluß von Abkommen oder Vereinbarungen mit der RAI - oder mit anderen Inhabern von Konzessionen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen - zur gemeinsamen Verwendung von Hörfunk- und Fernsehanlagen samt Nebenanlagen und Infrastrukturen,
  • f)  Abschluß von Abkommen oder Vereinbarungen mit Körperschaften, Gesellschaften oder Verwaltungen sowie mit den ausländischen Rundfunk- und Fernsehanstalten des deutschen und ladinischen Kulturraumes; was die Abkommen und Vereinbarungen gemäß Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, angeht, so bleibt die Zuständigkeit des Landes aufrecht,
  • g)  Übertragung der Programme, wobei im Bedarfsfall die verfügbaren Verbindungen des öffentlichen staatlichen Fernmeldenetzes des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und seiner Konzessionsinhaber zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu benützen sind,
  • h)  berufliche Ausbildung von technischem Personal,
  • i)  Verwaltung des ihr übertragenen Vermögens,
  • l)  Beteiligung an Konsortien, Verbänden und Komitees, welche die in diesem Artikel bezeichneten Ziele verfolgen,
  • m)  Abschluß etwaiger Abkommen mit Autoren oder mit den sie vertretenden Organisationen,
  • n)  Bereitstellung der technischen Einrichtungen für die Ortung von Störungen, die die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehdienste der Anstalt beeinträchtigen, und entsprechende Meldung an die zuständigen Organe des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen,
  • o)  Ausübung weiterer Befugnisse im Bereich des Kommunikationswesens im Rahmen der Zuständigkeit des Landes.

(2) Damit die erwähnten Ziele erreicht und die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden können, hat die Anstalt die Möglichkeit, sich der Mitarbeit anderer Körperschaften, Einrichtungen oder Vereinigungen mit gleichartiger Zielsetzung zu bedienen. In Ausnahmefällen kann sie sich auch an anerkannte Fachleute um Beratung und Mitarbeit wenden.

(3) Die Beaufsichtigung und Instandhaltung oder der Betrieb einzelner Anlagen kann Personen oder Unternehmen anvertraut werden, die nach Ansicht der RAS dafür geeignet sind. 2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 27. Juli 1978, Nr. 43; Buchstabe o) wurde später eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 3 (Vermögen)

(1) Das Vermögen der Anstalt besteht aus:

  • a)  unbeweglichen oder beweglichen Anlagen, Vorrichtungen und anderen Hörfunk- und Fernseheinrichtungen jeder Art,
  • b)  den zur Ausübung des Hörfunk- und Fernsehdienstes erforderlichen Grundstücken und Gebäuden, die nicht schon Eigentum des Landes sind sowie deren Zubehör,
  • c)  beweglichen Gütern, die sich in Anlagekomplexen gemäß vorhergehendem Buchstaben befinden,
  • d)  anderen, der Anstalt allenfalls zur Verwaltung übertragenen Gütern.

Art. 4 (Organe)

(1) Organe der Anstalt sind folgende:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Präsident,
  • c)  der Direktor,
  • d)  das Rechnungsprüferkollegium.

(2) Falls die Organe der Anstalt aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein sollten, ihren Obliegenheiten nachzukommen, tritt in Dringlichkeits- und Bedarfsfällen die Landesregierung unter Begründung der Dringlichkeit an ihre Stelle.

Art. 5 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat wird mit Verordnung des Landeshauptmanns auf Grund vorhergehenden Beschlusses der Landesregierung gebildet und besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a)  dem von der Landesregierung auch aus den Reihen der Landtagsabgeordneten ernannten Präsidenten,
  • b)  drei auf dem Gebiet des Hörfunk- und Fernsehwesens besonders qualifizierten Personen,
  • c)  dem Direktor und einem Bediensteten der Anstalt als Mitgliedern von Rechts wegen. 3)

(2) Die Verwaltungsratsmitglieder gemäß Buchstaben a) und b) bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landes im Amt und können wiederbestätigt werden. 4)

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer ernannt werden, welche während der Amtsdauer aus irgendeinem Grund ausscheiden, verbleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt, für welche jene Verwaltungsratsmitglieder ernannt wurden, die sie ersetzt haben.

(4) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, die im Sinne der Bestimmungen gemäß Buchstaben d), e), f), l) und m) von Artikel 2 gefaßt werden oder die Veräußerung von Liegenschaften und außerordentliche Ausgaben mit mehrjährigen Verbindlichkeiten vorsehen, ist die Genehmigung von seiten der Landesregierung einzuholen.

(5) Sollte die Landesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Beschlüsse dazu nicht Stellung beziehen, so gelten sie wegen Fristablaufes als genehmigt.

(6) Der Verwaltungsrat muß nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Vertretung der Volksgruppen zusammengesetzt sein.

(7) Der ladinischen Sprachgruppe ist die Möglichkeit der Bekleidung der einzelnen Ämter gewährleistet. 5)

5)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 6 (Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse:

  • a)  Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz und durch die Durchführungsverordnung sowie durch andere einschlägige Gesetze und Verordnungen zuerkannt werden,
  • b)  Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung, die der Landesregierung zur Genehmigung zu übermitteln sind,
  • c)  dem Landtag am Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Bericht über den technischen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Gang des Betriebes im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstatten und das Tätigkeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr vorzuschlagen,
  • d)  Bildung einer oder mehrerer technischer Kommissionen unter Festsetzung ihrer Aufgaben,
  • e)  Beschlußfassung über alle anderen die Führung der Anstalt betreffenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Zuständigkeit anderer Organe vorbehalten sind.

Art. 7 (Auflösung des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat kann aus schwerwiegenden Gründen oder im Falle einer Beharrung in der Verletzung von Pflichten, die sich aus Gesetzesvorschriften oder Ordnungsbestimmungen ergeben und zu deren Einhaltung er angehalten worden ist, nach Beschluß der Landesregierung mit Verordnung des Landeshauptmanns aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung wird die Verwaltung einem vom Landeshauptmann gemäß entsprechendem Beschluß der Landesregierung ernannten außerordentlichen Kommissar übertragen.

(3) Die Vergütungen für den außerordentlichen Kommissar gehen zu Lasten der Anstalt und werden von der Landesregierung bestimmt. Die kommissarische Verwaltung kann nicht länger als 1 Jahr dauern.

Art. 8 (Vorsitz)

(1) Dem Präsidenten obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben sowie die gesetzliche Vertretung der Anstalt.

(2) Der Präsident ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und setzt den Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zwecks Ratifizierung derselben davon in Kenntnis.

(3) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, wird dieser durch ein von ihm beauftragtes Verwaltungsratsmitglied vertreten.

Art. 9 (Technische Kommissionen)

(1) Die technischen Kommissionen werden mit Beschluß des Verwaltungsrates gebildet und haben aus mindestens drei Sachverständigen zu bestehen die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen.

(2) Die vorgenannten Kommissionen nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor und geben Gutachten im Rahmen der ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben ab.

Art. 10 (Der Direktor)

(1) Der Direktor der Anstalt:

  • a)  leitet die technischen und Verwaltungsdienste der Anstalt in Übereinstimmung mit den Gesetzesvorschriften und Ordnungsbestimmungen sowie den Beschlüssen des Verwaltungsrates und den Weisungen des Präsidenten,
  • b)  übt alle anderen ihm übertragenen Befugnisse aus.

Art. 10/bis (Technisches Amt)

(1) Es ist ein technisches Amt errichtet, das folgende Aufgaben hat: technische Dienste, technische Planung, Errichtung und Erhaltung des Rundfunk- und Fernsehnetzes, Erforschung neuer Techniken für die Verbesserung der Anlagen des Rundfunk- und Fernsehdienstes, Vertretung in technischen Fragen Dritten gegenüber.

(2) Als Amtsdirektor kann ein Bediensteter der Rundfunkanstalt Südtirol beauftragt werden, der die von Artikel 24, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Voraussetzungen besitzt.

(3) Der Direktionsauftrag wird mit Beschluß des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren erteilt und kann erneuert werden.

(4) Dem Bediensteten, der als Direktor beauftragt wird, steht für die Dauer der Beauftragung, zusätzlich zur Besoldung gemäß Funktionsebene, die für die Amtsdirektoren der Landesverwaltung vorgesehene Funktionszulage zu. 6)

6)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 11 (Die Rechnungsprüfer)

(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei zwei wirkliche Mitglieder und ein Ersatzmitglied vom Landtag, hiervon ein wirkliches und ein Ersatzmitglied nach Vorschlag der politischen Minderheit, und ein wirkliches Mitglied und ein Ersatzmitglied von der Landesregierung ernannt werden. 7)

(2) Das Rechnungsprüferkollegium führt alle Überprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Anstalt zu gewährleisten.

(3) Das Rechnungsprüferkollegium berichtet jährlich dem Landtag über die Ergebnisse seiner Tätigkeit.

(4) Der Präsident des Rechnungsprüferkollegiums muß im Register der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

Art. 12 (Das Rechnungsjahr)

(1) Das Rechnungsjahr der Anstalt beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

(2) Die Beschlüsse über den Jahres-Haushaltsvoranschlag und über den Rechnungsabschluß müssen über das zuständige Assessorat der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Der Jahres-Haushaltsvoranschlag für das folgende Rechnungsjahr muß bis Ende Oktober und der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr bis Ende April erstellt werden.

(4) Dieser Rechnungsabschluß und der entsprechende Begleitbericht müssen bis zum 30. September bei der Landesregierung hinterlegt werden. 8)

(5) Die im Haushalt angesetzten und bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der Fristen verwendet werden, die im Artikel 36 des Königl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1964, Nr. 62, festgelegt sind.

8)
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

Art. 13 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen des Haushaltes der Anstalt bestehen aus:

  • a)  dem jährlichen Finanzierungsbeitrag des Landes, dessen Höhe für jedes Haushaltsjahr in einem eigenen Kapitel des Ausgabenvoranschlages des Landeshaushaltes festgesetzt wird,
  • b)  dem Ertrag aus allfälligen Schenkungen oder Vermächtnissen,
  • c)  den Zuweisungen von Beträgen für besondere, der Anstalt vom Staat, vom Land oder von anderen Körperschaften anvertraute Tätigkeiten,
  • d)  den Vergütungen für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen für Dritte,
  • e)  den aus Verwaltungsstrafen eingehobenen Beträgen,
  • f)  den Gebühren für den Anschluß an öffentliche Gemeinschaftsantennenanlagen,
  • g)  jede andere Einnahme, die die Verwaltung und die Ziele und Zwecke der Anstalt betrifft.

Art. 14 (Die Durchführungsverordnung)

(1) Die Durchführungsverordnung regelt unter anderem insbesondere:

  • a)  Befugnisse des Verwaltungsrates,
  • b)  Befugnisse des Präsidenten,
  • c)  Bezüge und Spesenvergütungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates, für die Mitglieder der technischen Kommissionen, den Präsidenten des Rechnungsprüferkollegiums und die Rechnungsprüfer,
  • d)  den Stellenplan in Durchführung der Bestimmung des Artikels 19, Absatz 2, und die Besoldung und rechtliche Stellung des Personals; die Besoldung und rechtliche Stellung muß der des Landespersonals angeglichen sein mit der Möglichkeit, davon ausnahmsweise auf Grund besonderer Erfordernisse der Anstalt abweichen zu können,
  • e)  Vermögensgüter,
  • f)  Verträge und Dienstleistungen in Eigenregie,
  • g)  Finanzgebarung und Vermögensverwaltung.

(2) Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschlossen.

II. TEIL
Gemeinnützigkeit - Begründung von Rechten

Art. 15 (Gemeinnützigkeit)

(1) Alle in der Provinz Bozen in Durchführung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, übernommenen oder errichteten technischen Anlagen, deren Infrastrukturen und Nebenanlagen, die zur Verteilung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen geeignet sind, werden kraft dieses Gesetzes für gemeinnützig erklärt.

(2) Zum Zwecke der Enteignung und Dringlichkeitsbesetzung gilt die Gemeinnützigkeitserklärung von einzelnen von der RAS errichteten Anlagen mit der Genehmigung des entsprechenden technischen Planes durch die Landesregierung als gegeben.

(3) Die von Gemeinden errichteten Anlagen werden über Delegierung des Landes von dem gebietsmäßig zuständigen Gemeindeausschuß für gemeinnützig erklärt.

Art. 16 (Enteignung und Besetzung im Dringlichkeitswege)

(1) Die Eigentumsrechte zum Bau von Anlagen oder Zufahrtsstraßen, die Durchfahrtsrechte auf der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Straßen, die Rechte hinsichtlich von Freileitungen und unterirdischen Leitungen sowie jedes andere Recht, das zur Verwirklichung oder Instandhaltung der Anlagen, ihrer Nebenanlagen und Infrastrukturen gemäß vorhergehendem Artikel notwendig ist, können Gegenstand von Enteignungen oder Besetzungen im Dringlichkeitswege im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 und seiner Abänderungen sein.

(2) Die Anträge auf Enteignungen oder Besetzungen im Dringlichkeitswege können von der RAS, von den interessierten Gemeinden oder deren Konsortien auch über Antrag Dritter eingebracht werden.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren können nur dann eingeleitet werden, wenn die Begründung der entsprechenden Rechte im Vertragswege nicht möglich war, wobei jedoch für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung die Bewertungsrichtlinien gemäß den Artikeln 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 aufrecht bleiben.

Art. 17 (Ortsinspektion)

(1) Den Bediensteten und Verwaltern der RAS und den mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hörfunk- und Fernsehanlagen beauftragten Personen ist nur während der Tagesstunden zwecks Inspektion der Zutritt zu jedwelchem Ort gestattet, wenn das für den Bau oder die Instandhaltung der Anlagen, deren Infrastrukturen und Nebenanlagen gemäß vorhergehendem Artikel notwendig ist.

(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen auf Verlangen der Interessierten einen eigens vom Landeshauptmann ausgestellten Ausweis vorzeigen.

III. TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 18

(1) Die Entschädigungen an Privatpersonen, deren Hörfunk- und Fernsehanlagen vom Land auf Grund des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 691, übernommen worden sind, werden unter Berücksichtigung der folgenden Elemente festgesetzt:

  • a)  Kaufwert der Anlage,
  • b)  etwaige Vergütungen und Erträge, die der Abtretende durch die Errichtung der Anlage entweder mittelbar oder unmittelbar erlangt hat.

(2) Die RAS setzt die Entschädigungen gemäß vorhergehendem Absatz fest und zahlt sie aus, sofern dies nicht bereits vom Land erledigt worden ist.

(3) Sollte es nicht möglich sein, das Ausmaß der Vergütungen und Erträge laut Buchstabe b) festzustellen, so kann die Entschädigung gemäß Absatz 1 im Vergleichswege festgesetzt und ausgezahlt werden; diese Entschädigung darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Verkaufswertes der Anlage zum Zeitpunkt der Übernahme, erhöht um den Geldentwertungsatz gemäß dem ISTAT-Index für die Provinz Bozen und um die gesetzlichen Zinsen.

(4) Sollten die betroffenen Privatpersonen mit der Höhe der jeweiligen Entschädigung nicht einverstanden sein, so werden die Bestimmungen von Teil II dieses Gesetzes angewandt. Werden vom Land übernommene Anlagen überflüssig, so kann das entsprechende Material den früheren Eigentümern der Anlagen auf Antrag rückerstattet werden. Diese Rückerstattung ist unentgeltlich, sofern die Übernahme von seiten des Landes unentgeltlich war, und entgeltlich, wenn die Übernahme gegen Bezahlung erfolgt ist.

(5) Die RAS zahlt weiters die Vergütungen für die Betreuung der vom Land übernommenen Anlagen für die Zeit nach dem 1. Juli 1973 aus, sofern diese Vergütungen nicht bereits vom Land bezahlt worden sind.

(6) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Abtretungsverträge bleiben unverändert. 9)

9)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 27. Juli 1978, Nr. 43.

Art. 19

(1) Bis zur Einstellung des im Sinne von Artikel 14 im Stellenplan vorgesehenen Personals kommt die RAS ihren Buchhaltungs- und allgemeinen Aufgaben mit Landespersonal nach.

(2) Solange mit einem neuen Landesgesetz nicht anderweitig verfügt wird, darf das Personal der RAS die Zahl von insgesamt 17 Bediensteten nicht überschreiten, wovon drei der höheren, vier der gehobenen, sechs der mittleren und vier der einfachen Laufbahn angehören.

(3) Die Aufgaben des im Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, vorgesehenen Leiters können auch durch befristeten Vertrag an eine zur Ausübung der entsprechenden Befugnisse besonders fachkundig und geeignet erachtete Person übertragen werden.

(4) Nur in Fällen erwiesener Notwendigkeit sowie auf Grund einer von Fall zu Fall von der Landesregierung zu erteilenden Ermächtigung kann im Sinne von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, zusätzlich provisorisches Personal aufgenommen werden.

(5) Zur zeitweiligen Besetzung der im Stellenplan laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, vorgesehenen Stellen wird die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1975, Nr. 1, enthaltene Bestimmung angewandt.

(6) Bei der Erstbesetzung der Planstellen kann das von der Landesregierung für das Rundfunk- und Fernsehwesen bereits beauftragte technische Personal, für welches dieser Auftrag die einzige oder vorwiegende Tätigkeit darstellt, auf Antrag in die den tatsächlich ausgeübten Obliegenheiten entsprechende Laufbahn der Anstalt eingestuft werden, wobei ihm der Rang oder der Parameter zuerkannt wird, der in bezug auf das bei der Beauftragung bezogene Gehalt eine gleich hohe oder unmittelbar niedrigere Besoldung vorsieht.

(7) Falls die Besoldung infolge der im Sinne des vorhergehenden Absatzes durchgeführten Einstufung niedriger sein sollte als die bisher bei der Beauftragung bezogene, so werden so viele periodische Gehaltserhöhungen gewährt, wie sie unerläßlich sind, um eine gleich hohe oder unmittelbar höhere Besoldung als die bezogene zu gewährleisten.

(8) Das Verwaltungspersonal der Landesverwaltung, das bei der RAS seit wenigstens sechs Monaten tatsächlich Dienst geleistet hat, kann in die seinen Voraussetzungen und Obliegenheiten entsprechende Laufbahn eingestuft werden, wobei ihm der Dienst bei der Landesverwaltung für den Aufstieg in die Laufbahn anerkannt wird.

(9) Solange nicht der Leiter und wenigstens acht Bedienstete aufgenommen worden sind, besteht der Verwaltungsrat nur aus den Mitgliedern laut Buchstaben a) und b) von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16. 10)

10)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 28. August 1976, Nr. 35.

Art. 20

(1) Solange der Verwaltungsrat der Anstalt nicht anderweitig dafür sorgt, wird der Kassadienst der Anstalt vorläufig von der Kreditanstalt gewährleistet, welcher der Schatzamtsdienst der Provinz übertragen ist, und zwar durch Eröffnung eines zinsenbringenden Kontokorrents, dem alle Einnahmen der Anstalt zufließen und alle Ausgaben angelastet werden.

Art. 21

(1) Zum Zwecke der Finanzierung der von diesem Gesetz vorgesehenen Landesanstalt wird der jährliche Landesbeitrag im Sinne des Artikels 13, Buchstabe a), wie folgt festgelegt: 300 Millionen Lire zu Lasten des Kapitels 2657, des Ausgabenvoranschlages des Landes für das Jahr 1974, unbeschadet der Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Artikels; die Beträge zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden jährlich im entsprechenden Haushaltsgesetz festgelegt.

(2) Die Auszahlung der Landesbeiträge an die Anstalt RAS erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Grund des Haushaltsvoranschlages der Anstalt.

(3) Die im Landeshaushalt für die in diesem Gesetz enthaltenen Zwecke ausgewiesenen Mittel, welche nicht innerhalb des Haushaltsjahres verwendet werden, bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der beiden folgenden Haushaltsjahre verwendet werden.

(4) Solange der erste Haushaltsvoranschlag der Anstalt nicht rechtsverbindlich geworden ist, wird die Landesregierung weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, zu gewährleisten, und zu diesem Zwecke direkt die auf Kapitel 2657 des Landeshaushaltes für das Jahr 1974 zur Verfügung stehenden Beträge verwenden.

(5) Für das Haushaltsjahr 1975 wird, in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 12 dieses Gesetzes, der Haushaltsvoranschlag der RAS der Genehmigung der Landesregierung innerhalb von 3 Monaten ab Ernennung des Verwaltungsrates im Sinne des Artikels 5 und des letzten Absatzes des Artikels 19 dieses Gesetzes unterworfen.

Art. 22

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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