(1) Dem Präsidenten obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben sowie die gesetzliche Vertretung der Anstalt.
(2) Der Präsident ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und setzt den Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zwecks Ratifizierung derselben davon in Kenntnis.
(3) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, wird dieser durch ein von ihm beauftragtes Verwaltungsratsmitglied vertreten.