(1) Der Verwaltungsrat wird mit Verordnung des Landeshauptmanns auf Grund vorhergehenden Beschlusses der Landesregierung gebildet und besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) dem von der Landesregierung auch aus den Reihen der Landtagsabgeordneten ernannten Präsidenten,
- b) drei auf dem Gebiet des Hörfunk- und Fernsehwesens besonders qualifizierten Personen,
- c) dem Direktor und einem Bediensteten der Anstalt als Mitgliedern von Rechts wegen. 3)
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder gemäß Buchstaben a) und b) bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landes im Amt und können wiederbestätigt werden. 4)
(3) Die Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer ernannt werden, welche während der Amtsdauer aus irgendeinem Grund ausscheiden, verbleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt, für welche jene Verwaltungsratsmitglieder ernannt wurden, die sie ersetzt haben.
(4) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, die im Sinne der Bestimmungen gemäß Buchstaben d), e), f), l) und m) von Artikel 2 gefaßt werden oder die Veräußerung von Liegenschaften und außerordentliche Ausgaben mit mehrjährigen Verbindlichkeiten vorsehen, ist die Genehmigung von seiten der Landesregierung einzuholen.
(5) Sollte die Landesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Beschlüsse dazu nicht Stellung beziehen, so gelten sie wegen Fristablaufes als genehmigt.
(6) Der Verwaltungsrat muß nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Vertretung der Volksgruppen zusammengesetzt sein.
(7) Der ladinischen Sprachgruppe ist die Möglichkeit der Bekleidung der einzelnen Ämter gewährleistet. 5)