(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei zwei wirkliche Mitglieder und ein Ersatzmitglied vom Landtag, hiervon ein wirkliches und ein Ersatzmitglied nach Vorschlag der politischen Minderheit, und ein wirkliches Mitglied und ein Ersatzmitglied von der Landesregierung ernannt werden. 7)
(2) Das Rechnungsprüferkollegium führt alle Überprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Anstalt zu gewährleisten.
(3) Das Rechnungsprüferkollegium berichtet jährlich dem Landtag über die Ergebnisse seiner Tätigkeit.
(4) Der Präsident des Rechnungsprüferkollegiums muß im Register der Rechnungsprüfer eingetragen sein.