(1) Die technischen Kommissionen werden mit Beschluß des Verwaltungsrates gebildet und haben aus mindestens drei Sachverständigen zu bestehen die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen.
(2) Die vorgenannten Kommissionen nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor und geben Gutachten im Rahmen der ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben ab.