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a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 11

(1) Zum Zeitpunkt der Übertragung der Flächen an die Interessenten müssen die beitragsbegünstigten Körperschaften Sicherstellungen hinsichtlich der Bestimmung der zugewiesenen Flächen für den Handel der für verwandte Nutzung, hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften und der Anwendung der für die Arbeitnehmer günstigsten, zwischen den Verbänden und Fachgewerkschaften abgeschlossenen Arbeitsverträge verlangen.

(2) Diese Verpflichtungen müssen in einer Vereinbarung festgehalten werden, die zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Käufer mit öffentlicher Urkunde abzuschließen ist. Es müssen die Strafe im Falle der Nichterfüllung oder Übertretung sowie die Formen und Verfahren der Wiedererlangung der Flächen im Falle des Aufhörens der Handelstätigkeit festgelegt werden.

(3) Jegliche teilweise oder gänzliche Übertragung von bezuschußtem Grund und Boden muß mittels Dekret des Präsidenten des Landesausschusses ermächtigt werden. Es bleibt in diesem Falle die Verpflichtung aufrecht den Rechtsnachfolgern die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen zu übertragen.