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b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

KAPITEL I
Ziele und Maßnahmen für die Verwirklichung

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz setzt sich die autonome Provinz Bozen zum Ziel:

  1. eine wirkliche Chancengleichheit auf dem Bildungssektor zu sichern, indem Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art beseitigt werden, die sich der tatsächlichen Erfüllung der Schulpflicht entgegenstellen und die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit verhindern,
  2. den Fähigen und Würdigen, auch wenn sie ohne Mittel sind, die Erreichung der höchsten Studiengrade zu sichern.

Art. 2 (Leistungen und Zugangsvoraussetzungen)  3)  delibera sentenza

(1) 4)

(2) 5)

(3) Das Land fördert das Recht auf Bildung durch:

  1. ordentliche Studienbeihilfen,
  2. außerordentliche Studienbeihilfen,
  3. 6)
  4. Schulausspeisungen,
  5. Schulbücher und Bücherscheck, 7)
  6. Schülertransporte oder andere Reiseerleichterungen,
  7. Versicherung,
  8. Wohnmöglichkeiten,
  9. 8)
  10. Maßnahmen zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, 9)
  11. jede weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.

(4)Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) werden Schülern gewährt, deren Familiengemeinschaft sich in einer wirtschaftlichen Lage befindet, welche die Obergrenze nicht übersteigt, die mit Durchführungsverordnung festgelegt wird. 10)

(5)Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. 11)

(6)Die Zugangsvoraussetzungen zu den wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird. 12) 13)

(7) Um die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erreichen, kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben. 14)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2020, Nr. 26 - Verordnung zu den Studienbeihilfen an Schüler und Schülerinnen, die eine Grund-, Mittel- oder Oberschule oder einen Vollzeitkurs der Berufsbildung besuchen
3)
Die Überschrift von Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
5)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
6)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
7)
Der Buchstabe i) des Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
8)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
9)
Der Buchstabe j) des Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
10)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 4 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
11)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 4 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
12)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
13)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
14)
Art. 2 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)    delibera sentenza

(1) Die Schüler können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen, wenn sie

  1. Bürger der Europäischen Union sind, die eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  2. Bürger sind, die nicht der Europäischen Union angehören, ihren Wohnsitz in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  3. Bürger der Europäischen Union sind, die ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt. 15)
  4. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, 16)
  5. Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz [seit mindestens fünf Jahren] in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt.  17) 18)
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6 - Richtlinien für die Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
15)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
16)
Der Buchstabe d) wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12 und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
17)
Der Buchstabe e) wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
18)
Der Buchstabe e) wurde beschränkt auf die Worte „seit mindestens fünf Jahren“ mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 3/bis 19)

19)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 27 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 4 20)

20)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

KAPITEL II
Studienstipendien

Art. 5 (Studienbeihilfen)   delibera sentenza

(1) Den Schülern kann eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie die allgemeinen  Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllen und eine wirtschaftliche Lage laut Artikel 2 Absatz 4 besteht. 21)

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt: 22)

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. 23)
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 3 sowie von jenen laut diesem Artikel kann Schülern, die sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.24)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2020, Nr. 26 - Verordnung zu den Studienbeihilfen an Schüler und Schülerinnen, die eine Grund-, Mittel- oder Oberschule oder einen Vollzeitkurs der Berufsbildung besuchen
massimeBeschluss vom 27. August 2019, Nr. 717 - Anwendung des Artikels 12 des Dekrets des Landeshauptmannes Nr. 2/2011 für die Abteilung 40 – Bildungsförderung bezüglich der Zuweisung von Studienbeihilfen
massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
21)
Art. 5 Absatz 1 würde so geändert durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
22)
Der Vorspann von Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
23)
Der Buchstabe b) des Art. 5 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
24)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 6 (Rückerstattung der Schulgebühren oder -beiträge)

(1) Den Schülern, die eine Schule oder eine Berufsbildungseinrichtung außerhalb Südtirol besuchen, die in Südtirol nicht angeboten wird, können die Schulgebühren oder -beiträge rückerstattet werden, sofern sie im Sinne von Artikel 5 Anrecht auf die Gewährung einer Studienbeihilfe haben.25)

25)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 7 26)

26)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, später abgeändert durch Art. 39 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und schließlich aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 8 27)

27)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 9 28)

28)
Art. 9 wurdeaufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 10 29)

29)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 20. November 1984, Nr. 17, und aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

KAPITEL III
Weitere Dienste

Art. 11 (Schulausspeisungen)  delibera sentenza

(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.

(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.

(3)  Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Führung des Schulausspeisungsdienstes laut Absatz 1 fest. Die Höhe der Landeszuweisung pro Mahlzeit wird nach Anhören des Rates der Gemeinden von der Landesregierung festgelegt und kann gestaffelt werden. Die Übergangsregelung und die weiteren Einzelheiten zur Abwicklung und Auszahlung der Finanzierung werden mit Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 30) 31)

massimeBeschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005 - Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)
massimeBeschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004 - Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2004/05
massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
30)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
31)
Art. 11 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 12 (Schulbücher)    delibera sentenza

(1) Der Schulrat beziehungsweise der Direktionsrat kann Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen und Grade Schulbücher, Lehrmittel und digitale Soft- und Hardware in Leihe geben. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler und Schülerinnen über. Den Familien können alternativ dazu die Kosten für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln sowie digitaler Soft- und Hardware rückerstattet werden.

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Auswahl der Schulbücher, der Lehrmittel und der digitalen Soft- und Hardware sowie den Höchstbetrag für den Ankauf pro Person und Klasse fest; zudem bestimmt sie die Richtlinien zur Festlegung der Höhe und Gewährung des Betrags zur Rückerstattung der Ausgaben, die für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln und digitaler Soft- und Hardware getätigt wurden sowie die Einzelheiten hinsichtlich seiner Auszahlung. 32)

massimeBeschluss Nr. 922 vom 30.03.2009 - Kriterien für die Zuweisung von Geldmitteln zugunsten der italienischen Schulen zwecks Ankauf von Schulbüchern
massimeBeschluss vom 10. November 2008, Nr. 4108 - Festlegung der Auszahlungsmodalitäten für die Rückerstattung der für den Ankauf von Büchern und didaktischem Materials getätigten Ausgaben
massimeBeschluss Nr. 1283 vom 21.04.2008 - Festlegung des Ausmaßes der Landesfinanzierung für den Ankauf von Schulbüchern zugunsten der Schulen mit deutscher und ladinischer Unterichtssprache - Schuljahr 2008/09
32)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, geändert durch Art. 29 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, nochmals ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 6, und durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 13 (Schülerbeförderungsdienste)        delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann einen Schülerbeförderungsdienst für die Schüler aller Schulstufen und Grade einrichten.

(2) Zur Schülerbeförderung können auch Kinder, die einen Kindergarten besuchen, zugelassen werden, sofern ein entsprechender Dienst bereits besteht und ein Begleitdienst sichergestellt ist.

(3) Für Schüler, die keinen öffentlichen Liniendienst benützen können, kann die Landesregierung Sonderbeförderungsdienste einrichten.

(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Durchführung des Schülerbeförderungsdienstes, die Zugangsvoraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Sonderbeförderungsdiensten fest.

(5) Die Landesregierung kann den Schülern, welche die Voraussetzungen für den Schülerbeförderungsdienst erfüllen, diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen können, sowie der Gemeinde, die diesen Beförderungsdienst eventuell einrichtet, ein Kilometergeld gewähren.33)

(6) Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 34)

massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6 - Richtlinien für die Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder
massimeBeschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175 - Genehmigung der Richtlinien „COVID-19 – Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber der Schülerverkehrsdienste und der Fahr- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen“
massimeBeschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009 - Richtlinien zur Abstimmung der Schulstundenpläne mit den Fahrplänen der Liniendienste
33)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13.
34)
Art. 13 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, bzw. durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 14 (Versicherung)  

(1) Die Landesverwaltung kann, auch durch Versicherungsverträge, die Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler bei Unfällen decken, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung schulischer und nebenschulischer Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die von mehreren Schulen gemeinsam durchgeführt werden, ereignen können. Das gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von zu Hause zur Schule und zurück ereignen können.

(2) Zur Deckung der Unfallrisiken von Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern wird, nach Übereinkunft mit der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle, gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, verfahren.

(3)35)36)

35)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, durch Art. 8 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
36)
Art. 14 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 15 (Freizeitschule, zusätzliche erzieherische Dienste und ergänzende bildende Tätigkeiten)

(1) Die Freizeitschule, die zusätzlichen erzieherischen Dienste und die ergänzenden bildenden Tätigkeiten werden von den Volksschuldirektionsräten oder den Schuldirektionsräten der Unteren und Höheren Schulen, denen der Landesausschuß die notwendigen Mittel, gemäß den Vorschlägen des Schulbezirksrates, zuweisen wird, verwirklicht.

(2) Diese Dienste müssen im Rahmen der Pflichtschule zur Verwirklichung der Ganztagsschule beitragen; im Rahmen der Höheren Schule müssen diese Dienste zur Unterstützung und zum Abbau der Schulverspätung der weniger begabten Schüler, oder solcher, die in objektiv schwierigen Situationen sind, beitragen.

Art. 16 (Menschen mit Beeinträchtigungen laut Gesetz Nr. 118/1971) 37)

(1) Das Land sichert den Zivilversehrten und den Zivilinvaliden die völlige Durchführung der Fürsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 118 vom 31. März 1971 zu. Diese Maßnahmen sind auch auf die Menschen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung sowie auf die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ausgedehnt. Sie haben die vollständige Integration dieser Menschen in die örtlich zuständigen Schulen und in die Normalklassen zum Ziele, wobei jedenfalls die Art und der Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind, und können auch in individuellen Begleit- und Transportdiensten bestehen, in geeigneten Beistandsdiensten während der Schulzeit, der Freizeitschule und der anderen zusätzlichen erzieherischen Dienste. 38)

37)
Die Überschrift des Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
38)
Art. 16 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 16/bis (Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schulzeit)     delibera sentenza

(1) In Südtirol kann das Land Wohnmöglichkeiten für Schüler und Lehrlinge in Form von Wohnungen, Schülerheimen, Konvikten oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt vom Land oder von Dritten geführt werden. 39) 40)

(2) Für öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Schülerheime laut Absatz 1 führen, kann das Betriebsdefizit zur Gänze im Rahmen des in den Bestimmungen über die Beitragsvergabe festgelegten Ausgabelimits abgedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel im entsprechenden Haushaltskapitel ausgewiesen sind. An öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Interessen und Tätigkeiten der Schülerheime fördern, kann die Landesregierung Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.39)

(3)41)

(4) Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die eine der Wohnmöglichkeiten laut Absatz 1 zur Verfügung stellen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für

  1. den Ankauf von Gebäuden oder den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Planung, den Bau, den Ausbau, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden,
  3. den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.39)

(5) Körperschaften und Vereinigungen, die Beiträge laut Absatz 4 erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör, Ausstattung und Einrichtung nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu ändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die mindestens 20 und höchstens 50 Jahre betragen darf, wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Höhe des gewährten Beitrags festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.42)

(6) Wird die Zweckbestimmung von Gebäude und Zubehör geändert, muss der Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Wird das Gebäude weiterhin für soziale Zwecke genutzt, so wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nutzung des entsprechenden Gebäudes entsprechend der Zweckbestimmung laut Absatz 1 gekürzt. Der Differenzbetrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.42)

(7) Abweichend von den Bestimmungen laut den Absätzen 5 und 6 können die zweckgebundenen Güter dem Land gegen Entrichtung einer Entschädigung, die den bezogenen Beiträgen Rechnung trägt, zur Verfügung gestellt werden.42)

(8) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beitragsvergabe fest.43)42)

massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 247 - Covid-19 - Reduzierung der Heimpreise für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen von privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden – Schuljahr 2020/21
massimeBeschluss vom 21. April 2020, Nr. 274 - Covid-19 - Befreiung von der Bezahlung der Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in Heimen, die mit Landespersonal geführt werden
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 246 - Schüler und Schülerinnen der Mittel- Ober- und Berufsschulen sowie Lehrlinge: Befreiung von der Bezahlung der Monats- bzw. Wochenmieten für Unterkunft u. Verpflegung in Heimen mit privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2007, Nr. 4546 - Pädagogisch qualifizierte Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 - Abänderung der Kriterien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13.03.2006, Nr. 795 (abgeändert mit Beschluss Nr. 336 vom 01.03.2010)
39)
Die Absätze 1, 2 und 4 wurden ersetzt durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
40)
Art. 16/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 11 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
41)
Art. 16/bis Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 38, Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
42)
Die Absätze 5, 6 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
43)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

Art. 16/ter (Förderung der Familienbildungsarbeit) 44)

44)
Art. 16/ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 17 (Weitere Dienste)      delibera sentenza

(1) Das Land kann jede weitere Initiative ergreifen, die auf die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung ausgerichtet ist. Darunter fallen insbesondere: die Errichtung oder die Förderung von Heimen, die Schaffung von Aufenthaltsmöglichkeiten für Schüler, die Verwirklichung von Lehrfahrten und -besichtigungen, die Zuteilung von Büchern für die Klassen- und Schulbüchereien sowie von anderen didaktischen Mitteln für den gemeinsamen Gebrauch sowie Lernmittel individueller Art.

(2) Diese Dienste können entweder selbst oder mittels Gewährung von Beiträgen und Beihilfen an Gemeinden, deren Konsortien, sowie an andere besonders geeignete Körperschaften und Einrichtungen, die darum ansuchen, verwirklicht werden.45)

(3) Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 46)

massimeBeschluss vom 28. September 2021, Nr. 825 - COVID-19 – Richtlinien zur Gewährung einer Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber von Schülerheimen
massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 247 - Covid-19 - Reduzierung der Heimpreise für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen von privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden – Schuljahr 2020/21
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 246 - Schüler und Schülerinnen der Mittel- Ober- und Berufsschulen sowie Lehrlinge: Befreiung von der Bezahlung der Monats- bzw. Wochenmieten für Unterkunft u. Verpflegung in Heimen mit privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden
massimeBeschluss vom 7. August 2018, Nr. 798 - Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, Privatschulen und Studentenheime (abgeändert mit Beschluss Nr. 904 vom 05.11.2019)
45)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
46)
Art. 17 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, später so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, und schließlich so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, bzw. durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 17/bis (Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" von Bozen)

(1) Ab dem Schuljahr 2001/2002 wird das Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" in eine Heim- und Bildungsstruktur des Landes umgewandelt und diese Struktur wird Schüler und Schülerinnen aufnehmen, die Mittelschulen, Oberschulen, Bildungskurse und Universitäten besuchen. Das Konvikt ist außerdem eine Struktur, welche die Autonomie der Schulen unterstützt und zur Veranstaltung von Fortbildungstätigkeiten für das Schulpersonal beiträgt.

(2) Für die Verwaltung des Landeskonviktes sorgt eine italienischsprachige, mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Italienischen Bildungsdirektion ermittelte Schule, die zu diesem Zweck auch das Personalkontingent in Anspruch nimmt, das von der Landesregierung gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, zugewiesen wird. 47) 48)

47)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9. Laut Art. 52 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, wird Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 angewandt.
48)
Art. 17/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 desD.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab dem 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 desD.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 17/ter (Sprachzentren für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund)   delibera sentenza

(1) Zum Zweck einer intensiven Sprachförderung kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund Sprachzentren in Südtirol errichten bzw. fördern. Die Sprachzentren können direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden.49)

massimeBeschluss vom 2. September 2020, Nr. 669 - Konzept für die Einrichtung und Führung von sprachgruppenübergreifenden Beratungsstellen zur Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
49)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

KAPITEL IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 18 (Unvereinbarkeit und gleichzeitige Inanspruchnahme)

(1) Das Studienstipendium des Landes ist mit der Inanspruchnahme anderer Studienstipendien oder eines Freiplatzes im Heim oder Konvikt unvereinbar. Dem Studenten ist die Möglichkeit der Option zu sichern.

(2) Alle übrigen vom gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Begünstigungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Art. 19 (Schulfürsorge von seiten anderer Körperschaften)

(1) Die Programme der Schulfürsorge, welche in der Provinz von seiten öffentlicher Körperschaften und Institutionen nationaler oder überprovinzialer Art durchgeführt werden, sind für jedes Schuljahr der Genehmigung durch den Landesausschuß, gemäß D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 687, unterworfen, der die Koordinierung mit den Tätigkeiten der eigenen Befugnisse vornimmt.

(2) Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Körperschaften und Institutionen:

  1. Nationale Schulfilmstelle,
  2. Nationalverband der Volks- und Schulbibliotheken,
  3. Amt für die Jugendbetreuung,
  4. Italienisches Zentrum für Studienreisen der Schüler der Mittel- und Höheren Schulen,
  5. Nationalverband der Lehrerfürsorge,
  6. Nationales Fürsorgeinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften.

Art. 20 - 24 50)

50)
Die Art. 20 - 24 wurden aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 25 51)

51)
Omissis.

Art. 26 52)

52)
Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
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