(1) Das Land kann jede weitere Initiative ergreifen, die auf die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung ausgerichtet ist. Darunter fallen insbesondere: die Errichtung oder die Förderung von Heimen, die Schaffung von Aufenthaltsmöglichkeiten für Schüler, die Verwirklichung von Lehrfahrten und -besichtigungen, die Zuteilung von Büchern für die Klassen- und Schulbüchereien sowie von anderen didaktischen Mitteln für den gemeinsamen Gebrauch sowie Lernmittel individueller Art.
(2) Diese Dienste können entweder selbst oder mittels Gewährung von Beiträgen und Beihilfen an Gemeinden, deren Konsortien, sowie an andere besonders geeignete Körperschaften und Einrichtungen, die darum ansuchen, verwirklicht werden.45)
(3) Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 46)