(1) Das Land sichert den Zivilversehrten und den Zivilinvaliden die völlige Durchführung der Fürsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 118 vom 31. März 1971 zu. Diese Maßnahmen sind auch auf die Menschen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung sowie auf die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ausgedehnt. Sie haben die vollständige Integration dieser Menschen in die örtlich zuständigen Schulen und in die Normalklassen zum Ziele, wobei jedenfalls die Art und der Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind, und können auch in individuellen Begleit- und Transportdiensten bestehen, in geeigneten Beistandsdiensten während der Schulzeit, der Freizeitschule und der anderen zusätzlichen erzieherischen Dienste. 38)