(1) Das Land Südtirol kann einen Schülerbeförderungsdienst für die Schüler aller Schulstufen und Grade einrichten.
(2) Zur Schülerbeförderung können auch Kinder, die einen Kindergarten besuchen, zugelassen werden, sofern ein entsprechender Dienst bereits besteht und ein Begleitdienst sichergestellt ist.
(3) Für Schüler, die keinen öffentlichen Liniendienst benützen können, kann die Landesregierung Sonderbeförderungsdienste einrichten.
(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Durchführung des Schülerbeförderungsdienstes, die Zugangsvoraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Sonderbeförderungsdiensten fest.
(5) Die Landesregierung kann den Schülern, welche die Voraussetzungen für den Schülerbeförderungsdienst erfüllen, diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen können, sowie der Gemeinde, die diesen Beförderungsdienst eventuell einrichtet, ein Kilometergeld gewähren.33)
(6) Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 34)