(1) Der Schulrat beziehungsweise der Direktionsrat kann Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen und Grade Schulbücher, Lehrmittel und digitale Soft- und Hardware in Leihe geben. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler und Schülerinnen über. Den Familien können alternativ dazu die Kosten für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln sowie digitaler Soft- und Hardware rückerstattet werden.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Auswahl der Schulbücher, der Lehrmittel und der digitalen Soft- und Hardware sowie den Höchstbetrag für den Ankauf pro Person und Klasse fest; zudem bestimmt sie die Richtlinien zur Festlegung der Höhe und Gewährung des Betrags zur Rückerstattung der Ausgaben, die für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln und digitaler Soft- und Hardware getätigt wurden sowie die Einzelheiten hinsichtlich seiner Auszahlung. 32)