(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.
(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.
(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Führung des Schulausspeisungsdienstes laut Absatz 1 fest. Die Höhe der Landeszuweisung pro Mahlzeit wird nach Anhören des Rates der Gemeinden von der Landesregierung festgelegt und kann gestaffelt werden. Die Übergangsregelung und die weiteren Einzelheiten zur Abwicklung und Auszahlung der Finanzierung werden mit Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 30) 31)