(1) 4)
(2) 5)
(3) Das Land fördert das Recht auf Bildung durch:
- ordentliche Studienbeihilfen,
- außerordentliche Studienbeihilfen,
- 6)
- Schulausspeisungen,
- Schulbücher und Bücherscheck, 7)
- Schülertransporte oder andere Reiseerleichterungen,
- Versicherung,
- Wohnmöglichkeiten,
- 8)
- Maßnahmen zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, 9)
- jede weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.
(4)Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) werden Schülern gewährt, deren Familiengemeinschaft sich in einer wirtschaftlichen Lage befindet, welche die Obergrenze nicht übersteigt, die mit Durchführungsverordnung festgelegt wird. 10)
(5)Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. 11)
(6)Die Zugangsvoraussetzungen zu den wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird. 12) 13)
(7) Um die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erreichen, kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben. 14)