(1) Das Land fördert Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Güterverkehrs.
(2) Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Unionsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission 2012/21/EU vom 20. November 2011 beachtet werden. 12)