(1) Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für den Wasserfahrzeugverkehr auf den Gewässern in Südtirol fest.
(2) Der Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität ermächtigt die Durchführung von Wettkämpfen mit Sportwasserfahrzeugen und den Einsatz von motorbetriebenen Rettungsbooten, sowie die Ausübung des gewerblichen Segelns, Raftings, River Trekkings und Kanusports auf Wasserläufen, unter Einhaltung des staatlichen Schifffahrtsgesetzbuchs, der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie der Landesgesetzgebung zum Gewässerschutz. 17)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.