(1) Die Führung des zivilen Flughafens von Bozen wird einer Kapitalgesellschaft übertragen, welche gemäß den geltenden Gesetzen bestimmt wird.
(2) Die Betreibergesellschaft arbeitet unter Einhaltung der geltenden staatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Art, Dauer und alle weiteren Bedingungen der Führung bestimmt. Mit der gleichen Verordnung werden auch die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt (ENAC) und den anderen an der Führung des Flughafens von Bozen beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt.16)