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a) Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 261)2)
Kinderhorte

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 1   delibera sentenza

(1) Die Provinz gewährt den Gemeinden und den Gemeindekonsortien die vom Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, vorgesehenen Beiträge im Rahmen des dem Land vom Staat zugeteilten Fonds.

(2) Die Höhe der im vorhergehenden Absatz genannten Beiträge wird mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzt; dabei werden die im Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, festgelegten Grenzen nicht berücksichtigt.3)

massimeBeschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048 - Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)
3)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 26. Juli 1978, Nr. 45.

Art. 2 - 34)

4)
Aufgehoben durch Art. 37 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 3/bis (Festsetzung der Beiträge)

(1) Die vom Land für den Betrieb der Kinderhorte bereitgestellten Beträge werden jährlich unter den Betreibergemeinden mit Beschluß der Landesregierung laut Artikel 5 aufgeteilt.

(2) Die Höhe des Beitrages wird auf der Basis der für die Führung zugelassenen Ausgaben nach Abzug des zu Lasten der Benutzer gehenden Finanzierungsanteils festgelegt. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann auf keinen Fall höher sein als die Quote, die zu Lasten der Betreibergemeinde geht.5)

5)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8; siehe auch Art. 39 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16:

Art. 39

(1) Die neuen Modalitäten der Festlegung der Beiträge, die durch Artikel 3/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, eingeführt wurden, werden für die gewährten Beiträge ab 1997 angewandt.

Art. 4 - 104)

4)
Aufgehoben durch Art. 37 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 11

(1) Der Kinderhort ist als ein Sozialdienst zur Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 6 des Gesetzes Nr. 1044 vom 6. Dezember 1971 angeführten Zielsetzung zu betrachten.

Art. 12

(1) Der Kinderhort ist allen Kindern bis zum dritten Lebensjahr auf Grund der im nachfolgenden Artikel 13 vorgesehenen Aufnahmekriterien geöffnet.

(2) Die Festlegung dieser Kriterien ist erforderlich, solange die Anzahl der verfügbaren Plätze im Kinderhort unter der Anzahl der eingereichten Aufnahmegesuche liegt.

Art. 13

(1) Mit dem vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung beschlossenen Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums sind die Kriterien für die Aufnahme der Kinder in den Kinderhort festzusetzen.

(2) Bei Festlegung dieser Kriterien sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Arbeitsverhältnisse der Eltern, Abwesenheit der für die Versorgung des Kleinkindes in Frage kommenden Familienangehörigen, Krankheit oder Unfähigkeit von Familienangehörigen, Anzahl der Kinder, Wohnungsverhältnisse, für das Kind oder für die Familie vorhandene Probleme gesundheitsbezogener und psychologischer Art sowie jeder weitere Faktor zur Beurteilung der Familienerfordernisse.

Art. 14

(1) Mit der Standortbestimmung des Kinderhortes ist eine Vervollständigung dieses Dienstgefüges im betreffenden Viertel oder Wohnkern zu gewährleisten. Er muß außer auf geeigneten Grundstücken in Schulgebäuden mit besonderer Verbindung zu den Kindergärten und in den für diesen Zweck geeigneten Gebäuden errichtet werden, wobei auf jeden Fall die nachfolgenden mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 27 festgelegten Gesundheitsvorschriften zu befolgen sind.

Art. 15

(1) Die Verteilung des Innenraumes der Kinderhorte muß die Anpassung an die sich ändernden Größen der Altersgruppen der zu versorgenden Kinder und an die Einführung neuer Erziehungsmethoden ohne Schwierigkeiten erlauben.

Art. 16

(1) Die Mindest- und Höchstaufnahmegrenze des Kinderhortes wird mit 15 bzw. 60 Plätzen für Kleinkinder festgelegt.

(2) In Ortschaften, in denen die Anzahl der den Dienst des Kinderhortes potentiell Beanspruchenden unter der im vorhergehenden Absatz angeführten Mindestaufnahmegrenze liegt, können Kleinstkinderhorte an Kindergärten oder andere bereits vorhandene geeignete Strukturen als Einheit angeschlossen oder Außengruppen anderer Kinderhorte errichtet werden.

(3)6)

6)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.

Art. 17

(1) Der Kinderhort ist mit Ausnahme der anerkannten Feiertage mindestens acht Stunden täglich während des gesamten Kalenderjahres offen zu halten. Bei den Offnungszeiten ist auf jeden Fall der Bedarf der den Dienst in Anspruch nehmenden Familien in Betracht zu ziehen.

Art. 18

(1) Die Überwachung der Gesundheitspflege und der Gesundheit des Kleinkindes ist bis zur Errichtung der Ortsgesundheits- und Ortssozialdiensteinheit dem Gemeindearzt jener Gemeinde zu übertragen, in der sich der Kinderhort befindet.

Art. 19

(1) Die Führungs- und Verwaltungskörperschaften haben bis zur Errichtung der Ortsgesundheits- und Ortssozialdiensteinheiten die Gesundheitspflege und kinderfachärztliche Betreuung des Kleinkindes zu gewährleisten und auch für psychopädagogische Behandlung Sorge zu tragen.

(2) Die Gesundheitsüberwachung hat durch eine tägliche Kontrolle zu erfolgen, die bei Abwesenheit des Arztes von einer Gesundheitsfürsorgerin oder vom anderen, für das Gesundheitswesen zuständigen Gemeindehilfspersonals vorzunehmen ist.

(3) Obgenannte Behandlungen sind in Zusammenarbeit mit den Dienstleistenden des Kinderhortes durchzuführen und zu veranlassen.

Art. 20

(1) Die Verwaltung des Kinderhortes ist in der von der Gemeindeordnung und von den Landesgesetzen vorgesehenen Art und Weise von der Gemeinde oder vom Konsortium vorzunehmen.

Art. 21

(1) Die Führung und Verwaltung des Kinderhortes ist auf der Grundlage der Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums einem vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung ernannten Führungs- und Verwaltungsausschuß zu übertragen. Er ist zusammengesetzt aus:

  1. einer mit Vorzug innerhalb der betreffenden Organe gewählten Vertretung des Gemeinderates oder der Konsortiumsversammlung mit entsprechender Präsenz der Minderheitsgruppe,
  2. einer Vertretung der Familie, die von der Versammlung der den Dienst des Kinderhortes Beanspruchenden zu wählen ist,
  3. einer Vertretung des Personals des Kinderhortes.

(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festzulegen.

(3) Die Vertretung der Familien darf ein Drittel der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder nicht unterschreiten.

Art. 22

(1) Das Personal des Kinderhortes ist in den Stellenplan der Gemeindebediensteten einzugliedern und aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbs einzustellen.

(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist der Stellenplan des Personals des Kinderhortes festzusetzen.

(3) Das Personal ist in zwei Gruppen einzuteilen: in das Personal für die Versorgung des Kleinkindes und in das Personal für die übrigen Dienstleistungen.

(4)Das numerische Verhältnis zwischen Personal für die Versorgung des Kleinkindes und Kindern wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, festgelegt. 7)

7)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 22/bis  8)

8)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 23

(1) Die für die Versorgung des Kleinkindes zuständigen Bediensteten müssen bis zur Erlassung neuer Bestimmungen für die Berufsausbildung des Personals im Besitze eines Diploms für Kleinkinderaufsichtspersonen, Säuglingspflegerinnen, einer berufsausbildenden Schule für die Betreuerinnen von Kleinkindern oder eines Diploms für Kindergärtnerinnen sein.

(2) Die Teilnahme an Lehrgängen für die Berufsvorbereitung und Fortbildung der Dienstleistenden in Kinderhorten bedeutet einen Vorrang bei der Einstellung.

Art. 24

(1) Die Gemeinde oder das Konsortium hat nach Anhören des Führungs- und Verwaltungsausschusses die Aufgaben eines verantwortlichen Leiters des Kinderhortes einem unter dem Gemeindepersonal für Betreuung und Fürsorge auszuwählenden sachkundigen Dienstleistenden auf Grund des vorhergehenden Artikels zu übertragen.

Art. 25

(1) Das Land führt zur Angleichung der beruflichen Ausbildung des Personals der Kinderhorte Vorbereitungs- und Fortbildungslehrgänge durch.

(2) Das Land setzt mit entsprechender Maßnahme nachfolgend zu diesem Gesetz die Richtlinien für die Dauer der Lehrgänge, für die Mindest- und Höchstanzahl der Teilnehmer, die Programme und für die grundsätzlichen Bestimmungen betreffs Organisation derselben fest.

Art. 26

(1) Die Landesregierung und für sie das zuständige Assessorat fördert und koordiniert, auf Vorschlag einer eigenen technischen Kommission, die Kinderhorte in der Provinz.

Art. 27

(1) Mit den innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten gegenständlichen Gesetzes zu erlassenden Durchführungsbestimmungen sind im besonderen die Eigenschaften der für Kinderhorte zu bestimmenden Grundstücke und die Mindesteignungsstandards festzulegen.9)

9)
SieheD.P.L.A. vom 28. Mai 1976, Nr. 32.

Art. 28 (Übergangsbestimmung sowie die Obligenheiten des Führungs- und Verwaltungsausschusses)

(1) Beschränkt auf die Jahre 1972, 1973, 1974 und 1975 müssen die Unterlagen zu den Gesuchen laut Artikel 3 und 4 innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gemäß dem vorhergehenden Artikel eingereicht werden.10)

10)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 7. Juni 1975, Nr. 24.

Art. 2911)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

11)
Omissis.
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