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a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 1

(1) Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden: 3)

  • a)  Projekte, Studien und Erhebungen, auch im Detail, geologischer, mineralogischer, geophysikalischer und topographischer Art und über Mineralvorkommen, über die Sicherheit der Arbeitsplätze, über die Erschließung der Mineralvorkommen und über die dazugehörigen Anlagen und Infrastrukturen;
  • b)  Schürfarbeiten durch Bohrungen, Tagbau und Untertagbau;
  • c)  4)

(2)5)

(3)5)

3)
Der Vorspann von Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 1 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
5)
Die Absätze 2 und 3 des Art. 1 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.