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a) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 251)
Verwendung des für die Fremdenverkehrstätigkeit bereitgestellten Fonds

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.

Art. 1

(1) Der vom Regionalgesetz Nr. 18 vom 30. April 1952 2) vorgesehene Fonds wird gemäß den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes, vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Änderungen, verwendet.

(2) Die Gewährung der Beiträge sowie die Bestimmung von deren Höhe erfolgen mit Beschluß der Landesregierung. Sobald die bezügliche Maßnahme rechtskräftig geworden ist, kann den Empfängern mit Maßnahme des zuständigen Landesrates ein Vorschuß im Ausmaß von höchstens 50% des gewährten Beitrages entrichtet werden. 3)

2)

Siehe Art. 1 des R.G. vom 30. April 1952, Nr. 18:

Art. 1

Der Regionalausschuß ist ermächtigt, in einem eigenen Kapitel des ordentlichen Teiles des Voranschlages der Ausgaben (Rubrik Regionalassessorat für Industrie, Handel und Fremdenverkehr) die nötigen Beiträge für die Durchführung folgender Aufgaben jährlich anzusetzen:

  • a)  Werbung und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs;

  • b)  Beiträge für die Durchführung von Veranstaltungen, Tätigkeiten, Treffen und Tagungen in der Region, die von ausnehmend großer Wichtigkeit sind und zur Förderung des regionalen Fremdenverkehrs beitragen;

  • c)  Beteiligung an in- oder ausländischen Messen und Ausstellungen und Bereitstellung der erforderlichen Werbeschrifter;

  • d)  Studien, Erhebungen, Forschungen und Pläne zur Erschließung und Verwertung der Reichtümer der Region auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs.

3)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 6. Juli 1992, Nr. 24.