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a) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 1972, Nr. 471)
Maßnahmen zugunsten der Altersheime der Provinz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.

Art. 1           delibera sentenza

(1) Um den Bau, den Wiederaufbau, den Ausbau und die Vervollständigung der für Altersheime bestimmten Liegenschaften zu begünstigen, ist der Landesausschuß ermächtigt, den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den Stiftungen und den von den Gemeindefürsorgewerken verwalteten Einrichtungen, den Gemeindefürsorgewerken, den Gemeinden und den Gemeindekonsortien Beiträge zu gewähren, und zwar:

  • a)  einen Kapitalbeitrag bis zu 50% der als zulässig anerkannten Ausgabe;
  • b)  einen gleichbleibenden jährlichen Beitrag für 15 Jahre bis zu höchstens 5% der zulässigen, vom Kapitalbeitrag nicht gedeckten Ausgabe.

(2) Die Häufung der Beiträge nach Buchst. a) und b) mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der zulässigen Ausgabe zugelassen.

massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 192 - Festlegung der Bettenkontingente der besonderen Betreuungsformen in den Seniorenwohnheimen für die Jahre 2024 – 2027
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 890 - Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Seniorenwohnheime sowie für die Träger der Sozialdienste zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 976 vom 20.12.2022)
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 21. September 2021, Nr. 806 - COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 - Seniorenwohnheime Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021, Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022 und Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 332 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)
massimeBeschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Mehrkosten, die bei der Übersiedlung von Senioren von umzubauenden Alters- oder Pflegeheimen entstehen - Widerruf des Beschlusses Nr. 2257 vom 07.06.1999 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021)

Art. 2

(1) Die auf Stempelpapier abgefaßten und vom gesetzlichen Vertreter der gesuchstellenden Körperschaft unterzeichneten Gesuche um Erlangung der Begünstigungen nach diesem Gesetz müssen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Assessorat für öffentliche Arbeiten eingereicht werden.

(2) Den genannten Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  Abschrift des vom zuständigen Organ gefaßten Beschlusses, womit die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Verwirklichung des Bauvorhabens und zur Erlangung des Beitrages ermächtigt wird;
  • b)  das einen erläuternden Bericht über den Bau und einen allgemeinen Kostenvoranschlag umfassende Vorprojekt;
  • c)  Finanzierungsplan für den Bau.

Art. 3

(1) Auf Grund der innerhalb des festgelegten Termines eingereichten Gesuche mit den vom Artikel 2 vorgeschriebenen Belegen erstellt und genehmigt der Landesausschuß, auf Antrag des Assessors für öffentliche Arbeiten, den Plan der Bauvorhaben, die zur Beitragsgewährung zuzulassen sind, und verteilt die verfügbaren Mittel, unter Beachtung des Vorranges der durchzuführenden Arbeiten und der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Körperschaften.

Art. 4

(1) Die in dem vom Landesausschuß genehmigten Plan vorgesehenen Beiträge werden kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten nach Vorlegung des Ausführungsprojektes und des im Sinne der geltenden Gesetzbestimmungen vorgeschriebenen technischen und wirtschaftlichen Gutachtens gewährt (Entwurfskriterien).

(2) Mit eigenem Reglement werden die Entwurfskriterien festgelegt, nach welchen die Projekte erstellt werden müssen. Diese Entwurfskriterien werden von einer eigens hierzu vom Landesausschuß ernannten Kommission ausgearbeitet.

Art. 5

(1) Die Genehmigung der Projekte der in diesem Gesetz vorgesehenen Bauten gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit.

Art. 6

(1) Der Kapitalbeitrag kann nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung in einmaliger Zahlung oder während der Bauausführung durch Vorschüsse bis zu drei Vierteln der gewährten Beitragshöhe auf Grund der Baufortschrittsbescheinigungen ausgezahlt werden; in diesem letzten Falle wird das restliche Viertel des Beitrages nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung ausgezahlt.

(2) Der Beitrag nach Buchst. b) des Artikels 1 wird am dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung des Programmes folgenden 30. Juni oder 31. Dezember in zwei Halbjahresraten unmittelbar der begünstigten Körperschaft oder, auf deren Antrag, der Kreditanstalt ausgezahlt, die das Darlehen gewährt hat.

Art. 7

(1) Die Körperschaften, denen auf Grund dieses Gesetzes ein Beitrag gewährt wird, müssen sich verpflichten, für fünfundzwanzig Jahre die Zweckbestimmung des finanzierten Baues als Altersheim nicht ohne die Zustimmung des Landesausschusses zu ändern.

(2) Erfolgt die Änderung der Zweckbestimmung ohne die genannte Zustimmung, wird der Beitrag widerrufen. Die Wiedereinbringung des ausgezahlten Beitrages erfolgt im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 2)

2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 8

(1) Die Verfügbarkeiten auf die Fonds, die im Laufe dieses Finanzierungsjahres nicht ausgegeben werden, müssen nach den in diesem Gesetze angegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.

(2) Dazu dürfen auf Beschluß des Landesausschusses auch Beitragsansuchen berücksichtigt werden, die nach der Genehmigung des in diesem Gesetz vorgesehenen Aufteilungsplanes vorgelegt werden.

Art. 9

(1) Bei der Erstellung des im Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Finanzierungsplanes können auch die auf R.G. Nr. 26 vom 4. August 1971 eingereichten Beitragsansuchen verwendet werden. Die bereits mit diesem Regionalgesetz zum Teil finanzierten Bauten werden den Vorrang haben.

Art. 10   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

3)
Omissis.
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