Siehe hierzu die Übergangsbestimmungen des Art. 11 des
L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35:
Art. 11 (Übergangsbestimmungen)
(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes sorgt der Landesausschuß dafür, daß die im Art. 1/ter angeführten graphischen Darstellungen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bereitgestellt werden und daß die Anpassungen gemacht werden, die wegen der Änderung der Bauleitpläne der Gemeinden erforderlich sind, welche zwischen den Erlaß des Unterschutzstellungsdekretes gemäß Art. 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurde Die graphischen Unterlagen werden vom Landesausschuß genehmigt und den einzelnen, gebietsmäßig zuständigen Gemeinden zur Kenntnisnahme übermittelt Um diesen Termin einhalten zu können, kann der Landesausschuß Freiberufler mit der Anfertigung der graphischen Darstellungen beauftragen und im Sinne von Art. 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, kann ein bevollmächtigter Beamter ernannt werden.
(2) Innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt der Landesausschuß die Wasserläufe, für die wegen ihrer geringen Bedeutung die Landschaftsschutzbindung, die durch Art. 1/bis, Absatz 1, Buchstabe b) - mit diesem Gesetz in das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, eingefügt - auferlegt wird, ganz oder teilweise wieder aufgehoben wird; die Wasserläufe werden unter jenen ausgewählt, die im Sinne des vereinheitlichten Textes der Rechtsvorschriften über die Gewässer und elektrischen Anlagen - genehmigt mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, - als öffentlich erklärt wurden.
(3) Auf Bauarbeiten, die von staatlichen Verwaltungen durchgeführt werden, wird weiterhin Artikel 15 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, geändert durch Art. 8 des Landesgesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37, angewandt; dies gilt nicht für Bauarbeiten für die militärische Verteidigung und ebenso nicht für Bauarbeiten im Zusammenhang mit großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie ausgenommen.