(1) Bei der Landschaftsschutzbehörde und bei den Bezirksämtern wird ein Verzeichnis der im Sinne dieses Gesetzes nach den Kategorien des Artikels 1 unter Schutz gestellten Sachen mit den entsprechenden Bescheiden angelegt.
(2) Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften machen.
(3) Das Amt für Landschaftsschutz bringt an den einzelnen unter Schutz gestellten Liegenschaften äußere Kennzeichen (Tafeln, Zeichnungen, u. ä.) an. Die Anbringung von solchen Kenntafeln erfolgt ohne Entschädigung, und es ist untersagt, sie zu beschädigen oder zu entfernen.