Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Den landwirtschaftlichen Berufsertüchtigungszentren mit angeschlossenem Konvikt und mehr als 50 Schülern wird ein Sekretär, ein Kanzleibeamter und ein Schuldiener zugeteilt; den Zentren mit weniger als 50 Schülern kann ein Kanzleibeamter zugeteilt werden.