Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Das leitende Personal und das Lehrpersonal für die bäuerliche Berufsausbildung hat außer den Aufgaben und Pflichten, wie in den Landesgesetzen vom 5. September 1964, Nr. 15, und vom 25. März 1966, Nr. 4, vorgesehen, noch folgende besonderen Obliegenheiten:
(2) Über die technische Tätigkeit der Kurse wacht auch der zuständige Assessor des entsprechenden Ressorts, und zwar mittels des Landesinspektors für die Berufsausbildung und mittels der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung. Der zuständige Assessor hat die Oberaufsicht über die außerschulische Tätigkeit der Betreuung und technischen Beratung.
(3) Für das leitende und für das Lehrpersonal, welches im Beratungsdienst tätig ist, kann die im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 5. September 1964, Nr. 15, vorgesehene Mindestzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden herabgesetzt werden.